[ Auszug: (1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§
1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und
soweit er na ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]